§ 260 StGB – Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026