§ 249 StGB – Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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… Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
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… Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
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StPOStrafprozeßordnung
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 – Ausweisungsinteresse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026