§ 232 StGB – Menschenhandel
- 1.
- diese Person ausgebeutet werden soll
- a)
- bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
- b)
- durch eine Beschäftigung,
- c)
- bei der Ausübung der Bettelei oder
- d)
- bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
- 2.
- diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
- 3.
- dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
- 1.
- mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
- 2.
- entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
- 1.
- das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
- 2.
- der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 3.
- der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StGBStrafgesetzbuch
-
Allgemeiner Teil · Erster Abschnitt – Das Strafgesetz · Erster Titel – Geltungsbereich
- § 6 – Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
-
… Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Siebenter Titel – Einziehung
- § 76a – Selbständige Einziehung
-
Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
-
… Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
-
-
BZRGBundeszentralregistergesetz
-
Zweiter Teil – Das Zentralregister · Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register · 1. – Führungszeugnis
-
… 2. – Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 – Umfang der Auskunft
-
… Vierter Abschnitt – Tilgung
- § 46 – Länge der Tilgungsfrist
-
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 – Übergangsvorschriften
-
-
StPOStrafprozeßordnung
-
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
- § 154c – Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
-
… Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
- § 255a – Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
-
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Dritter Abschnitt – Nebenklage
-
-
AsylGAsylgesetz
-
Abschnitt 5 – Unterbringung und Verteilung
- § 44 – Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration
-
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 25 – Aufenthalt aus humanitären Gründen
-
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a – Eignung des Verfahrensbeistands
-
-
GVGGerichtsverfassungsgesetz
-
Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
-
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 1 – Vergabeverfahren · Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber · Unterabschnitt 2 – Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 123 – Zwingende Ausschlussgründe
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-
JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
-
Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher · Zweiter Titel – Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
- § 25 – Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
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-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Zehntes Kapitel – Vertragsrecht
- § 75 – Allgemeine Grundsätze
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-
SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
-
Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Erster Abschnitt – Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
-
-
SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Teil 2 – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) · Kapitel 8 – Vertragsrecht
- § 124 – Geeignete Leistungserbringer
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-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Kapitel 2 – Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 2 – Entschädigungstatbestände · Unterabschnitt 1 – Gewalttaten
- § 13 – Opfer von Gewalttaten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026