§ 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StGBStrafgesetzbuch
-
Allgemeiner Teil · Erster Abschnitt – Das Strafgesetz · Erster Titel – Geltungsbereich
- § 5 – Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
-
Besonderer Teil · Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
-
-
BWahlGBundeswahlgesetz
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 2 – Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60b – Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
-
-
EuWGEuropawahlgesetz
-
Erster Abschnitt – Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
- § 11 – Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026