§ 129b StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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… Führungsaufsicht
- § 68b – Weisungen
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… Siebenter Titel – Einziehung
- § 76a – Selbständige Einziehung
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
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… Elfter Abschnitt – Verteidigung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
- § 153c – Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
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Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 – Vermögensbeschlagnahme
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Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
- § 463a – Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 72a – Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 1 – Vergabeverfahren · Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber · Unterabschnitt 2 – Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 123 – Zwingende Ausschlussgründe
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GwGGeldwäschegesetz
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Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
- § 1 – Begriffsbestimmungen
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KWGKreditwesengesetz
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Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 6a – Besondere Aufgaben
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PassGPassgesetz
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Erster Abschnitt – Passvorschriften
- § 11 – Ungültigkeit
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PAuswGPersonalausweisgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 6a – Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis
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SprengGSprengstoffgesetz
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Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
- § 8a – Zuverlässigkeit
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe · Vierter Titel – Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
- § 29 – Überwachung des Schriftwechsels
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TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
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Teil 3 – Datenschutz bei digitalen Diensten, Endeinrichtungen · Kapitel 1 – Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
- § 21 – Bestandsdaten
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VereinsGVereinsgesetz
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Fünfter Abschnitt – Schlußbestimmungen
- § 20 – Zuwiderhandlungen gegen Verbote
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 5 – Zuverlässigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026