§ 105 StGB – Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer
- 1.
- ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
- 2.
- die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
- 3.
- die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026