§ 76b StBerG – Löschung aus dem Berufsregister
- 1.
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
- a)
- die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b)
- die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 2.
- anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a)
- die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b)
- der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 3.
- nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a)
- sie aufgelöst sind,
- b)
- der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
- c)
- der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 4.
- weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StBerGSteuerberatungsgesetz
-
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
- § 76c – Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026