§ 63 StBerG – Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StBerGSteuerberatungsgesetz
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Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung · Dritter Unterabschnitt – Berufsausübungsgesellschaften
- § 52 – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026