§ 53 StBerG – Anerkennung
- 1.
- Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,
- 2.
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
- 3.
- Buchprüfungsgesellschaften und
- 4.
- Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
- a)
- mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
- b)
- einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten
- 1.
- die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,
- 2.
- die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
- 3.
- der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.
(4) Die Steuerberaterkammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Anerkennung mit.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StBerGSteuerberatungsgesetz
-
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 32 – Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
-
… Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung · Dritter Unterabschnitt – Berufsausübungsgesellschaften
-
… Sechster Abschnitt – Übergangsvorschriften
- § 157d – Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
-
Vierter Teil – Schlussvorschriften
- § 164a – Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026