§ 37 StBerG – Steuerberaterprüfung
(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.
- 1.
- Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
- 2.
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 3.
- Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
- 4.
- Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
- 5.
- Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
- 6.
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
- 7.
- Volkswirtschaft,
- 8.
- Berufsrecht.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StBerGSteuerberatungsgesetz
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Erster Teil – Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen · Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen · Zweiter Unterabschnitt – Befugnis
- § 3d – Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
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Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung · Erster Unterabschnitt – Persönliche Voraussetzungen
- § 37a – Prüfung in Sonderfällen
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Vierter Teil – Schlussvorschriften
- § 164a – Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026