§ 35a StAG – Sperrfrist
Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn
- 1.
- die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder
- 2.
- die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026