§ 16 StAG
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einbürgerungsurkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026