§ 14 StAG
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026