§ 7 SprengG – Erlaubnis
- 1.
- mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
- 2.
- den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SprengGSprengstoffgesetz
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Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
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Abschnitt V – Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
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Abschnitt VI – Überwachung des Umgangs und des Verkehrs · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 32 – Anordnungen der zuständigen Behörden
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Abschnitt VII – Sonstige Vorschriften
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Abschnitt VIII – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 40 – Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
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Abschnitt X – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage I – (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 7 – Verbote
- § 40 – Verbotene Waffen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SprengG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026