§ 5d SprengG – Aufbewahrungspflicht

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
1.
die EU-Konformitätserklärung,
2.
die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
3.
die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
4.
die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
5.
die Berichte über die Nachprüfungen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SprengG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026