§ 5d SprengG – Aufbewahrungspflicht
Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
- 1.
- die EU-Konformitätserklärung,
- 2.
- die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
- 3.
- die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
- 4.
- die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
- 5.
- die Berichte über die Nachprüfungen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SprengG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026