§ 5b SprengG – Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
- 1.
- Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und
- 2.
- pyrotechnische Gegenstände die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU
(2) Wird die Konformität festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
(3) Die Baumusterprüfbescheinigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbindung mit sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen sind zulässig.
(4) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SprengGSprengstoffgesetz
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Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
- § 5e – Benannte Stellen
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Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SprengG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026