§ 5 SolZG – Doppelbesteuerungsabkommen
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SolZG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013