§ 1 SolZG – Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SolZG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013