§ 198 SGG
(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Änderung durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026