§ 95 SGB IX – Sicherstellungsauftrag

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026