§ 51 SGB IX – Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
- 1.
- eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
- 2.
- angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
- 3.
- den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
- 4.
- die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.
Fußnoten
(+++ § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 +++)
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 7 – Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
- § 36 – Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
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Teil 3 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) · Kapitel 2 – Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 159 – Mehrfachanrechnung
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AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
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Abschnitt 3 – Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
- § 6 – Besondere Regelungen
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Zweites Kapitel – Versicherungspflicht · Erster Abschnitt – Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 26 – Sonstige Versicherungspflichtige
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026