§ 234 SGB IX – Kostentragung
Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
- 1.
- im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie
- 2.
- im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 3 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) · Kapitel 13 – Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
- § 233 – Erstattungsverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026