§ 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Fußnoten
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 6 – Leistungsformen, Beratung · Abschnitt 2 – Beratung
- § 33 – Pflichten der Personensorgeberechtigten
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… Kapitel 13 – Soziale Teilhabe
- § 83 – Leistungen zur Mobilität
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Teil 2 – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) · Kapitel 2 – Grundsätze der Leistungen
- § 99 – Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
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Teil 3 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) · Kapitel 1 – Geschützter Personenkreis
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… Kapitel 2 – Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 158 – Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
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… Kapitel 8 – Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
- § 199 – Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
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… Kapitel 10 – Sonstige Vorschriften
- § 211 – Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
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… Kapitel 13 – Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
- § 228 – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Berechtigte
- § 19 – Menschen mit Behinderungen
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Zweiter Abschnitt – Aktivierung und berufliche Eingliederung
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… Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung · Dritter Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe
- § 69 – Dauer der Förderung
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… Vierter Abschnitt – Berufliche Weiterbildung
- § 82 – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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… Fünfter Abschnitt – Aufnahme einer Erwerbstätigkeit · Erster Unterabschnitt – Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- § 90 – Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
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BBGBundesbeamtengesetz
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 1 – Berufsausbildung · Abschnitt 6 – Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
- § 50d – Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
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… Kapitel 4 – Berufsbildung für besondere Personengruppen · Abschnitt 1 – Berufsbildung behinderter Menschen
- § 64 – Berufsausbildung
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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HwOHandwerksordnung
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Zweites Kapitel – Versicherter Personenkreis · Dritter Abschnitt – Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 – Familienversicherung
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Zweiter Titel – Krankengeld
- § 44b – Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
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BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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V. Teil – Schlußvorschriften
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 2. – Steuerfreie Einnahmen
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MuSchGMutterschutzgesetz
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Abschnitt 2 – Gesundheitsschutz · Unterabschnitt 1 – Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
- § 3 – Schutzfristen vor und nach der Entbindung
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Drittes Kapitel – Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 25 – Familienversicherung
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 3 – Leistungen · Abschnitt 1 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16i – Teilhabe am Arbeitsmarkt
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WissZeitVGWissenschaftszeitvertragsgesetz
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- § 2 – Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026