§ 147 SGB IX – Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026