§ 102 SGB IX – Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- 4.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026