§ 87 SGB 8 – Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;

zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026