§ 74a SGB 8 – Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;

zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026