§ 5 SGB 6 – Versicherungsfreiheit
- 1.
- Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 3.
- Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
- 2.
- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
- 3.
- innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
- 4.
- in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
- 1.
- Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
- 2.
- geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
- 1.
- nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
- 2.
- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
- 3.
- bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
18
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
- § 6 – Befreiung von der Versicherungspflicht
-
Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten · Fünfter Titel – Rentenrechtliche Zeiten
- § 56 – Kindererziehungszeiten
-
… Vierter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 92 – Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
-
Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit · Zweiter Abschnitt – Datenschutz und Datensicherheit
- § 151b – Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
-
Viertes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragsbemessungsgrundlagen
-
… Dritter Titel – Verteilung der Beitragslast
- § 172 – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
-
… Zweiter Unterabschnitt – Verfahren · Vierter Titel – Nachzahlung
- § 206 – Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
-
Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle · Zweiter Unterabschnitt – Versicherter Personenkreis
-
… Vierter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 245 – Vorzeitige Wartezeiterfüllung
-
Sechstes Kapitel – Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden
- Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
-
-
BetrAVGBetriebsrentengesetz
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Erster Teil – Arbeitsrechtliche Vorschriften · Sechster Abschnitt – Geltungsbereich
- § 18 – Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 5. – Sonderausgaben
- § 10a – Zusätzliche Altersvorsorge
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und des Vermögens · Erster Abschnitt – Einkommen
- § 82a – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
-
-
VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
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Teil 1 – Der Versorgungsausgleich · Kapitel 4 – Anpassung nach Rechtskraft
- § 32 – Anpassungsfähige Anrechte
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 6, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026