§ 45 SGB 6 – Rente für Bergleute
- 1.
- im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
- 2.
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
- 3.
- vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
- 1.
- die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
- 2.
- eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
- 1.
- das 50. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
- 3.
- die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Vierter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 96a – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
-
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen · Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 434 – Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 6, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026