§ 243 SGB 6 – Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
- 1.
- deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
- 2.
- die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- 3.
- die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
- 1.
- deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
- 2.
- die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- 3.
- die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
- 4.
- die entweder
- a)
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- b)
- das 45. Lebensjahr vollendet haben,
- c)
- erwerbsgemindert sind,
- d)
- vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
- e)
- am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
- 1.
- einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
- 2.
- zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
- a)
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
- b)
- das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
- 3.
- entweder
- a)
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- b)
- erwerbsgemindert sind,
- c)
- vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
- d)
- am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
- e)
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
| Todesjahr des Versicherten | Anhebung um Monate | auf Alter | |
| Jahr | Monat | ||
| 2012 | 1 | 60 | 1 |
| 2013 | 2 | 60 | 2 |
| 2014 | 3 | 60 | 3 |
| 2015 | 4 | 60 | 4 |
| 2016 | 5 | 60 | 5 |
| 2017 | 6 | 60 | 6 |
| 2018 | 7 | 60 | 7 |
| 2019 | 8 | 60 | 8 |
| 2020 | 9 | 60 | 9 |
| 2021 | 10 | 60 | 10 |
| 2022 | 11 | 60 | 11 |
| 2023 | 12 | 61 | 0 |
| 2024 | 14 | 61 | 2 |
| 2025 | 16 | 61 | 4 |
| 2026 | 18 | 61 | 6 |
| 2027 | 20 | 61 | 8 |
| 2028 | 22 | 61 | 10 |
| ab 2029 | 24 | 62 | 0. |
(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.
(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle · Vierter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 243a – Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 6, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026