§ 191 SGB 6 – Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
- 1.
- für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
- 2.
- für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
- 3.
- für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
- 4.
- für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Viertes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Zweiter Unterabschnitt – Verfahren · Erster Titel – Meldungen
- § 194 – Gesonderte Meldung und Hochrechnung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 6, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026