§ 83 SGB 5 – Gesamtverträge
Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Erster Abschnitt – Allgemeine Grundsätze
- § 71 – Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
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… Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten · Dritter Titel – Verträge auf Bundes- und Landesebene
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… Vierter Titel – Zahntechnische Leistungen
- § 88 – Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen
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… Fünfter Titel – Schiedswesen
- § 89 – Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
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… Achter Titel – Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
- § 105 – Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
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… Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
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Achtes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge · Erster Titel – Aufbringung der Mittel
- § 220 – Grundsatz
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… Vierter Abschnitt – Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- § 267 – Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
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Vierzehntes Kapitel – Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 402 – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026