§ 37c SGB 5 – Außerklinische Intensivpflege
- 1.
- an den besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach Satz 2,
- 2.
- an die Zusammenarbeit der an der medizinischen und pflegerischen Versorgung beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringer, insbesondere zur Sicherstellung der ärztlichen und pflegerischen Versorgungskontinuität und Versorgungskoordination,
- 3.
- an die Verordnung der Leistungen einschließlich des Verfahrens zur Feststellung des Therapieziels nach Satz 5 sowie des Verfahrens zur Erhebung und Dokumentation des Entwöhnungspotenzials bei Versicherten, die beatmet werden oder tracheotomiert sind und
- 4.
- an die besondere Qualifikation der Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte, die die Leistung verordnen dürfen.
- 1.
- in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen,
- 2.
- in Einrichtungen im Sinne des § 43a Satz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a Satz 3 in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches,
- 3.
- in einer Wohneinheit im Sinne des § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder
- 4.
- in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, in Schulen, Kindergärten und in Werkstätten für behinderte Menschen.
(3) Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringt, umfasst der Anspruch die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der Einrichtung unter Anrechnung des Leistungsbetrags nach § 43 des Elften Buches, die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 des Elften Buches. Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes, sind die Leistungen nach Satz 1 für sechs Monate weiter zu gewähren, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 bis 5 des Elften Buches festgestellt ist. Die Krankenkassen können in ihrer Satzung bestimmen, dass die Leistungen nach Satz 1 unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen auch über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus weitergewährt werden.
(4) Kann die Krankenkasse keine qualifizierte Pflegefachperson für die außerklinische Intensivpflege stellen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegefachperson in angemessener Höhe zu erstatten. Die Möglichkeit der Leistungserbringung im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 2 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches in Verbindung mit § 29 des Neunten Buches bleibt davon unberührt.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung an die Krankenkasse den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr. Versicherte, die außerklinische Intensivpflege an einem Leistungsort nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhalten und die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung an die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertrage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten.
- 1.
- die Entwicklung der Anzahl der Leistungsfälle,
- 2.
- Angaben zur Leistungsdauer,
- 3.
- Angaben zum Leistungsort einschließlich Angaben zur Berücksichtigung von Wünschen der Versicherten,
- 4.
- Angaben zu Widerspruchsverfahren in Bezug auf die Leistungsbewilligung und deren Ergebnis sowie
- 5.
- Angaben zu Satzungsleistungen der Krankenkassen nach Absatz 3 Satz 3.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
18
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Erster Titel – Krankenbehandlung
- § 37 – Häusliche Krankenpflege
-
… Neunter Abschnitt – Zuzahlungen, Belastungsgrenze
- § 61 – Zuzahlungen
-
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Achter Abschnitt – Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- § 132l – Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
-
Neuntes Kapitel – Medizinischer Dienst · Erster Abschnitt – Aufgaben
-
Zehntes Kapitel – Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Zweiter Titel – Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- § 293 – Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
-
… Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz · Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten
- § 302 – Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
-
Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur · Zweiter Abschnitt – Gesellschaft für Telematik · Erster Titel – Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
- § 312 – Aufträge an die Gesellschaft für Telematik
-
… Fünfter Abschnitt – Anwendungen der Telematikinfrastruktur · Zweiter Titel – Elektronische Patientenakte
- § 341 – Elektronische Patientenakte
-
… Sechster Titel – Übermittlung ärztlicher Verordnungen
- § 360 – Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen
-
… Achter Abschnitt – Finanzierung und Kostenerstattung
- § 380 – Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
-
-
SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
-
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 13 – Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
-
Zweites Kapitel – Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
-
Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung · Dritter Abschnitt – Leistungen · Erster Titel – Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 40 – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
-
Achtes Kapitel – Pflegevergütung · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 82 – Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
-
… Zweiter Abschnitt – Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- § 84 – Bemessungsgrundsätze
-
Elftes Kapitel – Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 114 – Qualitätsprüfungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026