§ 367a SGB 5 – Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
- 1.
- technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen,
- 2.
- Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen,
- 3.
- Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie
- 4.
- Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur · Sechster Abschnitt – Telemedizinische Verfahren
- § 369 – Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026