§ 291a SGB 5 – Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung
(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch seine Unterschrift. Ab dem 1. Januar 2027 kann der Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden.
- 1.
- die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
- 2.
- der Familienname und der Vorname des Versicherten,
- 3.
- das Geburtsdatum des Versicherten,
- 4.
- das Geschlecht des Versicherten,
- 5.
- die Anschrift des Versicherten,
- 6.
- die Krankenversichertennummer des Versicherten,
- 7.
- der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 und nach § 151 Absatz 1 des Vierzehnten Buches der Status der auftragsweisen Betreuung,
- 8.
- der Zuzahlungsstatus des Versicherten,
- 9.
- der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
- 10.
- bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs,
- 11.
- bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt.
- 1.
- Angaben zu Wahltarifen nach § 53,
- 2.
- Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen,
- 3.
- in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen,
- 4.
- weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind sowie
- 5.
- Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.
(5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.
(6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu löschen.
(7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
- § 15 – Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte
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… Vierter Abschnitt – Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
- § 25a – Organisierte Früherkennungsprogramme
-
… Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Erster Titel – Krankenbehandlung
- § 31a – Medikationsplan
-
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten · Dritter Titel – Verträge auf Bundes- und Landesebene
- § 82 – Grundsätze
-
Achtes Kapitel – Finanzierung · Dritter Abschnitt – Verwendung und Verwaltung der Mittel
- § 264 – Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
-
Zehntes Kapitel – Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 284 – Sozialdaten bei den Krankenkassen
-
… Zweiter Titel – Informationsgrundlagen der Krankenkassen
-
… Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz · Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten
- § 295 – Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- § 301 – Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
- § 301a – Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
- § 302 – Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
- § 303 – Ergänzende Regelungen
-
Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur · Fünfter Abschnitt – Anwendungen der Telematikinfrastruktur · Siebter Titel – Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister
- § 362 – Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr
- § 362a – Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch
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Fünfzehntes Kapitel – Weitere Übergangsvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung
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SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
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Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs · Erster Titel – Allgemeine Grundsätze
- § 36a – Elektronische Kommunikation
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
- § 97 – Beschlagnahmeverbot
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VVGVersicherungsvertragsgesetz
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Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige · Kapitel 8 – Krankenversicherung
- § 193 – Versicherte Person; Versicherungspflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026