§ 210 SGB 5 – Satzung der Landesverbände
- 1.
- Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
- 2.
- Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
- 3.
- Entschädigungen für Organmitglieder,
- 4.
- Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
- 5.
- Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 6.
- Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 7.
- jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 8.
- Art der Bekanntmachungen.
(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den § 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026