§ 108 SGB 5 – Zugelassene Krankenhäuser
- 1.
- Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
- 2.
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser),
- 3.
- Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, oder
- 4.
- Bundeswehrkrankenhäuser, soweit sie durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen dazu bestimmt wurden; bis zu dieser Bestimmung gelten die Bundeswehrkrankenhäuser als dazu bestimmt, soweit sie am 1. Januar 2024 durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes oder durch den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zugelassen waren.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Erster Abschnitt – Übersicht über die Leistungen
- § 11 – Leistungsarten
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… Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Erster Titel – Krankenbehandlung
- § 39 – Krankenhausbehandlung
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Dritter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
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… Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
-
… Neunter Abschnitt – Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 137e – Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- § 137i – Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung
- § 137j – Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung
- § 137k – Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung
- § 137m – Bemessung des ärztlichen Personals im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung
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Neuntes Kapitel – Medizinischer Dienst · Erster Abschnitt – Aufgaben
- § 275 – Begutachtung und Beratung
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Zehntes Kapitel – Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Zweiter Titel – Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- § 293 – Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
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… Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz · Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten
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Fünfzehntes Kapitel – Weitere Übergangsvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
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TPGTransplantationsgesetz
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BSIGBSI-Gesetz
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HebGHebammengesetz
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Teil 3 – Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung · Abschnitt 1 – Studium · Unterabschnitt 2 – Der berufspraktische Teil des Studiums
- § 13 – Praxiseinsätze
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PflBGPflegeberufegesetz
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Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege · Abschnitt 1 – Ausbildung
- § 7 – Durchführung der praktischen Ausbildung
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege
- § 63b – Leistungskonkurrenz
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SGGSozialgerichtsgesetz
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Erster Teil – Gerichtsverfassung · Fünfter Abschnitt – Rechtsweg und Zuständigkeit
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026