§ 24 SGB 2 – Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
- 1.
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- 2.
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- 3.
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 1 – Fördern und Fordern
- § 6 – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 3 – Leistungen · Abschnitt 2 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts · Unterabschnitt 2 – Grundsicherungsgeld
- § 21 – Mehrbedarfe
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… Unterabschnitt 3 – Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
- § 27 – Leistungen für Auszubildende
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Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Verfahren
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten · Fünfter Titel – Rentenrechtliche Zeiten
- § 58 – Anrechnungszeiten
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… Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung · Dritter Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 74 – Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
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Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle · Vierter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 252 – Anrechnungszeiten
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… Fünfter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung
- § 263 – Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Drittes Kapitel – Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 20 – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Zweites Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
- § 5 – Versicherungspflicht
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Zweiter Abschnitt – Renten, Beihilfen, Abfindungen · Erster Unterabschnitt – Renten an Versicherte
- § 58 – Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 2, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026