§ 18a SGB 2 – Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen

Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
1.
die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2.
den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 2, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;

zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026