§ 83 SGB XIV – Monatliche Entschädigungszahlung
- 1.
- 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2.
- 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3.
- 1 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 1 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 2 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
- 1.
- Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
- 2.
- Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
- 3.
- Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
- 4.
- blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
- 5.
- Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Kapitel 5 – Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 4 – Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten
- § 60a – Datenerhebung
-
Kapitel 9 – Entschädigungszahlungen · Abschnitt 1 – Entschädigungszahlungen an Geschädigte
- § 84 – Abfindung
-
Kapitel 23 – Vorschriften zu Besitzständen · Abschnitt 1 – Grundsätze und Leistungen
- § 148 – Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
-
… Abschnitt 4 – Wahlrecht
- § 152 – Wahlrecht
-
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Erster Abschnitt – Grundsätze
- § 43 – Einsatz von Einkommen und Vermögen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026