§ 66 SGB XIV – Leistungen zur Sozialen Teilhabe

(1) Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2 Kapitel 6 des Neunten Buches.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur Mobilität nach § 83 des Neunten Buches erbracht. Sie umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.

Fußnoten

(+++ § 66: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026