§ 49 SGB XIV – Zuschüsse bei Zahnersatz
Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn
- 1.
- sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
- 2.
- es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.
Fußnoten
(+++ § 49: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 23 – Vorschriften zu Besitzständen · Abschnitt 1 – Grundsätze und Leistungen
- § 144 – Geldleistungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026