§ 46 SGB XIV – Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
- 1.
- die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
- 2.
- einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
- 1.
- der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
- den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
Fußnoten
(+++ § 46: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 5 – Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 2 – Vergütung der Leistungserbringer
- § 56 – Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
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… Abschnitt 3 – Zuständigkeit und Datenübermittlung
- § 57 – Zuständigkeit
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Kapitel 6 – Leistungen zur Teilhabe
- § 62 – Leistungsumfang
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Kapitel 23 – Vorschriften zu Besitzständen · Abschnitt 1 – Grundsätze und Leistungen
- § 144 – Geldleistungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026