§ 147 SGB XIV – Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege
Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn
- 1.
- die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
- 2.
- sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben,
- 3.
- die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und
- 4.
- sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Kapitel 23 – Vorschriften zu Besitzständen · Abschnitt 2 – Neufeststellungen und Anpassung
- § 150 – Anpassung, Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026