§ 126 SGB XIV – Amtliche Statistik
- 1.
- zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie
- 2.
- zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung.
(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt werden.
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
Fußnoten
(+++ § 126: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 19 – Bundesstelle für Soziale Entschädigung
- § 124 – Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026