§ 1 SGB XIV – Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung
(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.
- 1.
- Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,
- 2.
- Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
- 3.
- Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie
- 4.
- Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,
(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.
Fußnoten
(+++ § 1: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 2 – Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen
- § 8 – Konkurrenz von Ansprüchen
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Kapitel 3 – Leistungsgrundsätze
- § 28 – Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
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Kapitel 23 – Vorschriften zu Besitzständen · Abschnitt 1 – Grundsätze und Leistungen
- § 144 – Geldleistungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026