§ 76 SGB 12 – Inhalt der Vereinbarungen
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
- Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
- 2.
- die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
- die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
- 2.
- der zu betreuende Personenkreis,
- 3.
- Art, Ziel und Qualität der Leistung,
- 4.
- die Festlegung der personellen Ausstattung,
- 5.
- die Qualifikation des Personals sowie
- 6.
- die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
- 1.
- der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
- 2.
- der Maßnahmepauschale sowie
- 3.
- einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
-
Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Zweiter Abschnitt – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 45 – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
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-
UStGUmsatzsteuergesetz
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Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026