§ 34 SGB 12 – Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
- 1.
- Schulausflüge und
- 2.
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
- 1.
- in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
- 2.
- in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
- 3.
- in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.
(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit den in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsätzen fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
- 1.
- Schülerinnen und Schüler und
- 2.
- Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
- 1.
- Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- 2.
- Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- 3.
- Freizeiten.
Fußnoten
§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 4 bis 7, jeweils idF d. Art. 3 Nr. 12 G v. 24.3.2011 I 453: IVm § 3 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 27.12.2003 I 3022 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 3 iVm Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.7.2020 I 1992 (2 BvR 696/12). Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE sind diese Vorschriften bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 weiter anwendbar. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 2.6.2021 I 1387 mWv 1.1.2022.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt · Erster Abschnitt – Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27a – Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
-
… Dritter Abschnitt – Bildung und Teilhabe
-
… Siebter Abschnitt – Verordnungsermächtigung
- § 40 – Verordnungsermächtigung
-
Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Erster Abschnitt – Grundsätze
- § 42 – Bedarfe
-
… Zweiter Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
- § 44 – Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
-
… Dritter Abschnitt – Erstattung und Zuständigkeit
- § 46b – Zuständigkeit
-
Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und des Vermögens · Erster Abschnitt – Einkommen
- § 82 – Begriff des Einkommens
-
Zwölftes Kapitel – Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe · Erster Abschnitt – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 98 – Örtliche Zuständigkeit
-
Fünfzehntes Kapitel – Statistik · Erster Abschnitt – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 122 – Erhebungsmerkmale
-
Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen
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AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 3 – Leistungen · Abschnitt 2 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts · Unterabschnitt 4 – Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 28 – Bedarfe für Bildung und Teilhabe
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-
SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
-
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 10 – Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026