§ 128d SGB 12 – Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
- 1.
- Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
- Renten wegen Erwerbsminderung,
- 4.
- Versorgungsbezüge,
- 5.
- Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
- 6.
- Renten aus privater Vorsorge,
- 7.
- Vermögenseinkünfte,
- 8.
- Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
- 9.
- Erwerbseinkommen,
- 10.
- übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
- 11.
- öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
- 12.
- Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- 13.
- sonstige Einkünfte.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Fünfzehntes Kapitel – Statistik · Zweiter Abschnitt – Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
- § 128f – Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026