§ 82b SGB 11 – Ehrenamtliche Unterstützung
(1) Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
- 1.
- für die vorbereitende und begleitende Schulung,
- 2.
- für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
- 3.
- für den Ersatz des angemessenen Aufwands
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung durch An- und Zugehörige oder Dritte als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. Absatz 1 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Achtes Kapitel – Pflegevergütung · Zweiter Abschnitt – Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- § 86a – Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026